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title: "Ferienunterkunft vermieten – Ab wann gilt es als Gewerbe?"
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description: "Erfahren Sie, ab wann die Vermietung einer Ferienwohnung als Gewerbe zählt. Überblick über Kriterien, Pflichten und rechtliche Grundlagen für Vermieterinnen und Vermieter."
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Gewerbliche Vermietung

Was gibt es zu beachten?

 

Vermietung einer Ferienunterkunft
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Wann ist es ein Gewerbe?

Ob eine Ferienwohnung als Gewerbe gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sich hauptsächlich um den Umfang und die Art der Vermietung drehen. Hier sind die wichtigsten Kriterien, die bestimmen, ob eine Ferienwohnung als Gewerbe einzustufen ist:

- Nachhaltigkeit und DauerWenn die Vermietung der Ferienwohnung regelmäßig und auf Dauer angelegt ist, kann dies als gewerblich betrachtet werden. Eine gelegentliche Vermietung ohne feste Wiederholungsabsicht gilt in der Regel nicht als Gewerbe.
- Art und Umfang der Vermietung​​​​​​​Eine einzelne gelegentlich vermietete Ferienwohnung fällt meistens nicht unter die Gewerbeordnung. Jedoch kann die Vermietung mehrerer Wohnungen oder eine sehr intensive Vermietung (z.B. bei ständig wechselnden Mietern und einer hohen Auslastung) als gewerblich eingestuft werden.
- Zusatzleistungen​​​​​​​Wenn zusätzliche Leistungen angeboten werden, die über die bloße Überlassung des Wohnraums hinausgehen (z.B. regelmäßige Reinigung, Frühstücksservice, organisierte Freizeitaktivitäten), kann dies ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit sein.
- Einschätzung durch die Behörden​​​​​​​Letztlich entscheidet die zuständige Gewerbebehörde, ob eine Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei der örtlichen Gewerbebehörde nachzufragen.

In Deutschland ist die Abgrenzung manchmal nicht ganz klar, und es gibt keine festen Schwellenwerte, die eindeutig eine gewerbliche von einer nicht gewerblichen Vermietung trennen. Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

**Nicht gewerblich:** Eine Familie vermietet ihre Ferienwohnung gelegentlich während der Urlaubszeit für einige Wochen im Jahr, um die eigenen Urlaubskosten zu decken.

**Gewerblich:** Ein Eigentümer besitzt mehrere Ferienwohnungen, die er kontinuierlich und mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, an wechselnde Gäste vermietet und möglicherweise auch zusätzliche Dienstleistungen anbietet.

Wenn Sie spezifische Rechtsquellen oder detaillierte Informationen benötigen, empfehlen wir die Webseite der oder die Konsultation eines Steuerberaters bzw. Anwalts für Gewerbe- und Steuerrecht.

OB SIE EIN GEWERBE ANMELDEN MÜSSEN, HÄNGT VON MEHREREN KRITERIEN AB:

- GewinnerzielungsabsichtIst die Vermietung eine selbstständige Tätigkeit und es geht Ihnen um die Erzielung wirtschaftlicher Gewinne, sieht das Finanzamt einen **gewerblichen Geschäftsbetrieb**. Sie müssen also ein Gewerbe anmelden. Konkret bedeutet das: Wenn Sie
    
    
    - die Vermietung nicht nur als Hobby betreiben,
    - eine oder mehrere Ferienwohnungen regelmäßig an Feriengäste anbieten,
    - Ihre Ferienimmobilie öffentlich durch Inserate bewerben,
    - Zeit in Verwaltung und Ausstattung investieren,
    - ggf. Angestellte zur Reinigung oder Verwaltung beschäftigen
    - oder weitere Services wie Fahrradverleih oder Frühstück anbieten,
    
    wird das Finanzamt mit großer Wahrscheinlichkeit Ihre Vermietung als gewerblich einstufen. Erst recht, wenn die Einnahmen aus der Vermietung Ihren Lebensunterhalt vollständig oder zu einem großen Teil abdecken.
- Höhe der EinkünfteEntscheidend für die Frage, ob ein Gewerbe angemeldet werden muss oder nicht, ist auch die Höhe der jährlichen Einkünfte: Das Steuergesetz besagt, dass Sie ab einer **Jahresgrenze von 24.500 Euro** Gewerbesteuer zahlen müssen. Bei Einnahmen aus Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die diese Marke überschreiten, wird Ihre Vermietung immer als gewerblich eingestuft. Das heißt: Sie sind gewerbesteuerpflichtig.
- Ferienwohnungen als Hotelmässige OrganisationDiese Verpflichtung kann jedoch auch vorliegen, wenn bei weniger Unterkünften folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ferienwohnung oder das Ferienhaus…
    
    
    - ist vollständig eingerichtet und ist im Verbund mit anderen Ferienwohnungen.
    - wird  und durch eine Feriendienstorganisation verwaltet.
    - verfügt über eine Rezeption, die ständig besetzt ist.
    
    Die rechtlichen Grundlagen zum Vermieten einer Ferienunterkunft hat der  zusammengestellt.

Anmeldung des Gewerbes

Konnten Sie die Frage „Gewerbesteuer für Ferienwohnungen – ja oder nein?“ mit einem „Ja“ klären, müssen Sie die Vermietung beim Gewerbeamt anmelden. Hierfür fällt eine Bearbeitungsgebühr zwischen 15 und 65 Euro an. Außerdem müssen Sie **folgende Dokumente** vorweisen:

- Vollständig ausgefülltes Formular
- Personalausweis
- Genehmigungen und Nachweise
- Handelsregister-Auszug (sofern im Handelsregister eingetragen)

Sonderfall: Kleinunternehmerregelung

Bei der Gewerbeanmeldung haben Sie die u. U. Wahl, ob Sie die Kleinunternehmerregelung oder direkt die Regelbesteuerung nutzen möchten.

Sind Sie als Kleinunternehmer angemeldet, **fällt bei Ihnen keine Umsatzsteuer an** (§14 UStG/§19 UStG). Dazu darf der von Ihnen erwirtschaftete Umsatz des Vorjahres nicht über 22.000 Euro liegen. Der durch Sie vorhergesagte, also geschätzte Umsatz für das Folgejahr wiederum darf 50.000 Euro nicht überschreiten.

**Wichtig zu wissen:**
Diese 22.000 Euro setzen sich aus allen Einnahmen zusammen, die Sie erzielen: aus denen aus den Mieteinnahmen und allen weiteren Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einer weiteren Ferienwohnung.

Gerade, wenn Sie größere Investitionen planen, kann es sinnvoll sein die Kleinunternehmerregelung nicht zu nutzen, um Vorsteuer abziehen zu können. Sprechen Sie Ihre Option daher am besten mit einem Steuerberater durch.

Anmeldung beim Finanzamt

Haben Sie Ihre Ferienwohnung beim Gewerbeamt angemeldet, stellt dieses nach Prüfung und Bewilligung Ihren Gewerbeschein aus. Ihre Informationen **leitet es an das Finanzamt weiter**. Denn in der jährlichen Steuererklärung müssen Sie die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angeben und besteuern lassen.

Haben Sie aber kein Gewerbe angemeldet, müssen Sie die Ferienwohnung oder das **Ferienhaus selbst beim Finanzamt anmelden**. Dieser Schritt erfolgt allein dadurch, dass Sie bei der jährlichen Steuererklärung die entsprechende Anlage V (= Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) beifügen.

GEZ bzw. Rundfunk-Beitrag: Anmeldung Ihrer Ferienwohnung

Neben der Klärung mit dem Gesundheitsamt und der Anmeldung beim Gewerbeamt, dem Finanzamt und Einwohnermeldeamt müssen Sie Ihre Ferienwohnung u. U. auch beim Rundfunk-Beitragsservice (früher GEZ – Gebühren-Einzugs-Zentrale) registrieren. Die notwendigen Formulare stehen Ihnen beim Beitragsservice zur Verfügung.

**Wichtig zu wissen:** Die Beitragshöhe bemisst sich an der Nutzung der Ferienimmobilie. Wieder stellt sich also die Frage: **Eigennutzung oder Fremdnutzung**? .

*Ein Service von traum-ferienwohnung.de*

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